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Liebe Jägerinnen und Jäger

Die Herbstjagden 2021 stehen vor der Tür und alle Jagdgesellschaften müssen sich auch dieses Jahr wieder über die Durchführung der Gesellschaftsjagden unter den Vorgaben von COVID 19 Gedanken machen. Wir haben deshalb von JagdBaselland die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen in einem Text zusammengefasst und uns mit der Jagdverwaltung abgesprochen. Wir wünschen allen Jagenden eine unfallfreie Herbstjagd, Weidmannsheil und auch gemütliche Stunden mit geselligem Erfahrungsaustausch in der «grünen Runde».

 

Ab 13. September 2021 gilt innerhalb von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Räumen von Veranstaltungen die Zertifikatspflicht.

Covid-19-Verordnung besondere Lage

Eigenverantwortung bleibt wegweisend: Es ist wichtig, dass Sie sich weiterhin an die Hygiene- und Verhaltensregeln und an die jeweiligen Schutzkonzepte halten und wenn möglich, impfen lassen. Wenn Sie Symptome haben, bleiben Sie zu Hause und lassen Sie sich testen, auch wenn Sie geimpft oder genesen sind.

Die Zertifikatspflicht besteht grundsätzlich für Innenräume. Kleine Veranstaltungen von Vereinen mit max. 
30 Personen, die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein 
Zertifikat notwendig ist.
Deshalb fallen Besprechungen/Sitzungen der Jagdgesellschaft in ihrer Jagdhütte unter diesen Titel der sog. «Vereinsveranstaltungen». Wie z.B. im öffentlichen Verkehr darf trotz Maskenpflicht kurz etwas getrunken oder gegessen werden, ohne dass dies explizit normiert werden muss.

IM FREIEN GELTEN DIE BISHERIGEN REGELN

(bis 500 Personen ohne COVID-Zertifikat):

Die Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten und Tanzen ist verboten.

 

» Covid-Verordnung besondere Lage, 8. September 2021

Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage:

Für Veranstaltungen in Innenräumen kann darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.
  • b. Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
  • c. Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
  • d. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
  • e. Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.

Erläuterungen_d_Vo.besondere Lage_8.9.21

Art. 14 Veranstaltungen im Freien:

Die Veranstaltungen im Innenbereich sollen künftig grundsätzlich nur noch mit einer Zertifikatszugangsbeschränkung durchgeführt werden können (für die Ausnahmen siehe Art. 14a). Für Veranstaltungen im Aussenbereich soll diese Einschränkung weiterhin freiwillig bleiben, solange es sich nicht um Grossveranstaltungen handelt. Für Veranstaltungen draussen, die kein Zertifikat verlangen, sollen die bisherigen Vorgaben weitergelten (Art. 14, Abs. 1). Auch private Veranstaltungen im Freien sollen weiterhin mit bis zu 50 Personen einzig unter Beachtung der BAG-Empfehlungen zu Hygiene und Verhalten stattfinden können (Abs. 2), sofern sie im privaten Raum (Garten o.ä.) oder im öffentlichen Raum (z.B. Grillstellen) stattfinden. Werden sie mit mehr als 50 Personen oder aber in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben durchgeführt, gelangen die allgemeinen Veranstaltungsregeln zur Anwendung.

Art. 14a Veranstaltungen in Innenräumen – Ausnahmen:

Alle Veranstaltungen im Innenbereich sollen grundsätzlich zwingend der Zertifikatspflicht unterstehen. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sollen einzig die folgenden definierten Bereiche davon ausgenommen werden.

Abs. 1: Kleine Veranstaltungen mit max. 30 Personen, die sich regelmässig in dieser Zusammensetzung treffen und die dem Organisator bekannt sind, sollen auch weiterhin stattfinden dürfen, ohne dass ein Zertifikat notwendig ist (Art. 14 a, Bst. a). Dies betrifft z.B. Vereinstreffen, aber auch Chöre oder Yogagruppen, die in der gleichen Konstellation proben bzw. praktizieren. An den übrigen Vorgaben soll sich nichts ändern (Kapazitätsbeschränkung auf zwei Drittel, Maskenpflicht nach Artikel 6 sowie Mindestabstand nach Möglichkeit, vgl. Bst. c und d). Einzig die Konsumation von Speisen und Getränken soll nicht erlaubt sein, da für die Konsumation in Restaurationsbetrieben im Innenbereich die Zertifikatspflicht vorgesehen ist und ansonsten in Innenbereichen in der Regel eine Maskenpflicht gilt (Bst. e). Selbstverständlich darf wie im öffentlichen Verkehr trotz Maskenpflicht oder im Rahmen eines Hallentrainings z.B. kurz etwas getrunken oder gegessen werden, ohne dass dies explizit normiert werden muss.

Abs. 2: Auch für im kleinen Rahmen durchgeführte religiöse Veranstaltungen (einschliesslich Hochzeitsfeiern und Gedenkgottesdienste), Bestattungs- bzw. Trauerfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden (z.B. zivile Trauungen, Schlichtungs- und Gerichtsverfahren oder durch Strassenverkehrsämter durchgeführte theoretische Fahrprüfungen) sowie Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung (z.B. Delegierten- bzw. Parteiversammlungen) soll unter den Rahmenbedingungen nach Absatz 1 keine Zertifikatspflicht gelten, dies primär aus grundrechtlichen Überlegungen. Einzig die Buchstaben a und b kommen nicht zur Anwendung, d.h. es muss sich dabei nicht um einen Verein oder eine andere beständige Gruppe handeln, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind. Anstelle dessen ist die Erhebung der Kontaktdaten vorgesehen, damit ein allfälliges Contact Tracing trotzdem sichergestellt werden kann. Auch soll die Teilnahme von maximal 50 Personen (anstelle 30 gemäss Absatz 1) zulässig sein. Für solche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen gilt jedoch auch das Zertifikatserfordernis; dieses stellt eine wesentlich weniger einschränkende Massnahme dar als ein allfälliges Verbot; auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechte (insb. Glaubens- und Gewissensfreiheit) ist die Ausweitung des Zertifikatserfordernisses angesichts der aktuell stark steigenden Anzahl Hospitalisationen als verhältnismässige Massnahme einzustufen.

Abs. 3: Private Veranstaltungen (d.h. Anlässe im Familien- und Freundeskreis) im Innern, die in privaten Räumen bzw. nicht in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten stattfinden, sollen – im Sinne einer Privilegierung – weiterhin mit bis zu 30 Personen einzig unter Beachtung der BAG-Empfehlungen zu Hygiene und Verhalten stattfinden können. Nehmen an solchen Anlässen mehr Personen teil oder finden sie in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Restaurants oder öffentlich zugänglichen Mieträumlichkeiten statt, gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln (Schutzkonzeptpflicht sowie Zugangsbeschränkung mittels Zertifikat).

 

Informationsblatt_COVID